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Regularien Stand: 02.11.2005 als PDF § 1Die Vereinigung führt den Namen businessfrauen Hilden. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Hilden. Zweck der Vereinigung ist die (wechselseitige) Unterstützung selbständig tätiger Frauen und Frauen in Führungspositionen in Hilden und aus der Umgebung von Hilden. Der Zweck wird insbesondere konkretisiert durch eine Netzwerkbildung, die u. a. folgende Ziele hat:
Diesen Zielen wird insbesondere durch regelmäßige Treffen, Vorträge und sonstige, dem Zweck der Vereinigung dienende Aktivitäten Folge getragen. Die Vereinigung ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral. § 2Mitglied der Vereinigung kann jede Frau werden, die selbständig tätig oder in einer Führungsposition ist und die den Zweck der Vereinigung durch ihre berufliche Tätigkeit mit trägt. Juristische Personen können ebenfalls Mitglied werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an das Organisationsteam zu richten. Aufnahmeanträge können ohne Begründung abgelehnt werden. Es besteht keine Verpflichtung, eine Person, auch eine solche, die die Aufnahmebedingungen erfüllt, aufzunehmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen, Ausschluss oder Auflösung. Der Ausscheidende verliert jeden Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung. Der Austritt kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres erklärt werden. Mitglieder können auf schriftlichen Antrag ausgeschlossen werden
Dem Mitglied ist nach schriftlicher Kenntnis der Antragstellung auf Ausschluss mit einer Frist von 4 Wochen die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Über den Ausschluss entscheidet das Organisationsteam mit 2/3-Mehrheit. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied durch das Organisationsteam unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden. § 3Die Vereinigung ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung; insbesondere besteht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung weder Anspruch auf Rückzahlung eingezahlter Beträge, noch ein Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die jährlich einmal einzuberufende Mitgliederversammlung bestimmt. § 5Die Vereinigung wird vertreten durch ein Organisationsteam. In diesem Organisationsteam werden folgende Funktionen vergeben:
§ 6Mitglieder, insbesondere die Mitglieder des Organisationsteam, stellen ihre Tätigkeit grundsätzlich unentgeltlich für das Netzwerk zur Verfügung. Für besondere Aufgaben, für die auch die Zeit vergütet werden soll, muss nach Abstimmung in der Mitgliederversammlung bzw. der Organisationsgruppe beschlossen und ein entsprechender gesonderter Auftrag erteilt werden. Notwendige Materialkosten wie z. B. Porto, Anschaffungen für das Netzwerk, Arbeitsmaterial, Geschenk für die Referentin werden den Mitgliedern der Organisationsgruppe aus der Mitgliedskasse bezahlt. § 7Einmal pro Kalenderjahr findet eine Mitgliederversammlung statt, in der das Organisationsteam gewählt wird und – auf Antrag – über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entschieden wird. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, wobei auch die Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten (z. B. Email) für die Versendung der Einladung zulässig ist. In der regelmäßig einmal pro Jahr stattfindenden Mitgliederversammlung hat das Organisationsteam einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Regularien enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für die Auflösung der Vereinigung. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Versammlungsleiterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. § 8Die Vereinigung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Nach Auflösung der Vereinigung noch vorhandenes Vereinigungsvermögen soll einer noch festzulegenden gemeinnützigen Organisation oder einem noch festzulegenden gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. § 9Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Vorträgen und Veranstaltungen der Vereinigung.
§ 10Veranstaltungen, die aus eigenen Reihen der Vereinigung durchgeführt werden, sind für die Mitglieder kostenfrei. Für Nichtmitglieder wird pro Veranstaltung ein Kostenbeitrag erhoben, den das Organisationsteam festlegt. Bei Veranstaltungen, für die der Vereinigung neben den Raumkosten weitere Kosten entstehen (z. B. für eine Referentin / einen Referenten), besteht auch eine Pflicht der Mitglieder, einen Kostenbeitrag zu entrichten, der unterhalb des Kostenbeitrages für Externe liegen soll. Die Höhe des Kostenbeitrages wird durch das Organisationsteam unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände festgelegt. |
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